Wer ist Bestattungspflichtig und muss die Kosten tragen?

Ereignet sich ein Todesfall in der Familie, stellt sich schnell die Frage, wer genau für die Beerdigungskosten aufkommen muss.

Der Gesetzgeber hat hierzu eine klare Regelung geschaffen. Laut § 1968 BGB verläuft die Kostentragungspflicht einer Bestattung nach einer bestimmten Reihenfolge.

Gesetzliche Erbfolge bestimmt Erben

Wer als Erbe gilt, bestimmt das Testament des Verstorbenen. Gibt es kein solches Dokument, bestimmt das Bestattungsgesetz die Erbfolge:

Auch unterhaltsverpflichtete Personen wie der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Verstorbenen müssen für die Beerdigungskosten aufkommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten für die Beerdigung nicht von den Erben eingefordert werden können.

Gibt es keine unterhaltspflichtigen Personen, müssen die Angehörigen des Verstorbenen für die Bestattungskosten eintreten. Hier ergibt sich die Reihenfolge aus den Bestattungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes.

Unterstützung durch das Sozialamt bei fehlenden Mitteln

Wenn der Verstorbene oder die Angehörigen nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Bestattung verfügen, kann beim Sozialamt Unterstützung beantragt werden. Das Sozialamt übernimmt in solchen Fällen die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, wenn der Verstorbene keine ausreichenden Mittel hinterlassen hat und die Angehörigen ebenfalls nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen.

Die Bestattungskostenübernahme wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Angehörigen die Bestattung tatsächlich nicht finanzieren können und keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen und wie man eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt, findet man auf den Webseiten der zuständigen Sozialämter oder bei einer direkten Anfrage beim Sozialamt.

Weitere Informationen für unseren Standort finden Sie unter:

Bestattungsgesetz Niedersachsen

Friedhofs- & Bestattungsgesetz Hessen (FBG)

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Für alle weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte einen Juristen Ihres Vertrauens.